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Allgemeine Reisebedingungen
Reise - und Geschäftsbedingungen Stand: 01.10.2003
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen
lassen.
Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
§ 12 Kündigung in Folge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte,
Grenzschließung) Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseunterlagen eine nach §471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
§ 13 Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsmäßig, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung
des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, dem Reiseveranstalter
direkt angezeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so
stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
Ist die Reise mangelhaft und leistet die Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die
sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, sokann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag
kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird, oder die sofortige Kündigung durch entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem Grund nicht zumutbar ist
Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung
sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl.§471 des BGB). Das gilt nicht sofern die er-
brachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand den der Reiseveran-
stalter nicht zu vertreten hat.
§ 14 Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffer 10 und 13 sind zu beachten.
§ 15 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger
zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Vorraus-
setzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kannsich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen berufen.
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei
Personenschäden bis 75.000,-€ je Kunde und Reise.
Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000,-€. Liegt der Reisepreis über 1.283,-€ ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem
Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
§ 16 Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reiseende innerhalb einen Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleitungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vor-
gesehenen Reiseende.
Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
§ 17 Paß, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt
oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche
Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Vorraussetzung für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrück-
lich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet.
Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Vorraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforder-
lichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten Ziff. 6 (Stornierung) und 9 (Reiseabbruch infolge
Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
§ 18 Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
§ 19 Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen - Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.